Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fa. Knauer Packsysteme GmbH
Stand: 14.10.2009
§ 1 Geltung der Bedingungen / Allgemeines
(1) Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich und nur gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB. Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn wir dem nicht ausdrücklich widersprechen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
(1) Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung des Verkäufers.
(2) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn es ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
(3) Der Kaufvertrag kommt mit unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch unsere Auftragsbestätigung zustande, wenn diesen nicht unverzüglich schriftlich widersprochen wird.
§ 3 Definition des Leistungsumfangs
(1) Die in dieser Auftragsbestätigung festgelegten Beschaffenheiten legen die Eigenschaften des Liefergegenstandes umfassend und abschließend fest.
§ 4 Preise
(1) Falls nicht anders angegeben, hält sich der Verkäufer an die in seinen Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind ansonsten die in der Auftragsbestätigung des Verkäufers genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(2) Die Preise gelten ab Werk Waltenhofen. Sie beinhalten keine Kosten der Rücknahme, Entsorgung oder
Verwertung. Sofern nicht anders angegeben, erfolgt die Preisangabe in Euro.
§ 5 Mindestauftragswert
(1) Unser Mindestauftragswert beträgt EUR 25,00. Für Aufträge, deren Nettowert EUR 50,00 nicht übersteigt, berechnen wir einen Kleinmengenzuschlag in Höhe von mind. EUR 10,00.
§ 6 Verpackung und Auszeichnung
(1) Die Verpackung und Warenauszeichnung für den inländischen Paket- oder Speditionstransport mit EURO-Paletten im Tauschsystem ist in unseren Verkaufspreisen inbegriffen. Vom Standard abweichende oder vom Kunden gewünschte zusätzliche Verpackung, Sonderverpackung, Etikettierung oder Auszeichnung berechnen wir zu Selbstkostenpreisen.
§ 7 Gefahrübergang
(1) Die Lieferung erfolgt auf Kosten und auf Gefahr des Käufers. Mit Übergabe der Sendung an die den Transport ausführende Person oder mit Verlassen des Werks / Lagers des Verkäufers zwecks Versendung geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Lieferung / Versendung des Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
§ 8 Lieferung
(1) Liefertermine oder -fristen sind grundsätzlich unverbindlich. Sie sind nur verbindlich, wenn diese ausdrücklich als solche bezeichnet sind. Von uns genannte Liefertermin sind Werkabgangstermine, für deren Einhaltung wir nach besten Möglichkeiten sorgen. Die Lieferung gilt als rechtzeitig erfolgt, sobald die Ware vor Ablauf der Frist unser Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde.
(2) Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Der Verkäufer wird den Käufer unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und im Falle des Rücktritts die entsprechende Gegenleistung dem Käufer erstatten.
(3) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie z.B. Krieg, Arbeitskampf, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Energie- oder Rohstoffmangel, Verkehrs- oder Betriebsstörungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers oder deren Unterlieferanten eintreten, hat der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie befreien den Verkäufer für die Dauer des Bestehens dieser Umstände von der Liefer- und Leistungspflicht und berechtigen den Verkäufer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Der Verkäufer wird den Käufer unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren.
(4) Wenn diese Umstände länger als einen Monat ab vereinbartem Lieferdatum andauern, so hat der Verkäufer das Recht, wegen des nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Verkäufer von seiner Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Verkäufer nur berufen, wenn er den Käufer unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit benachrichtigt. Im Falle des Rücktritts wird der Verkäufer die entsprechende Gegenleistung dem Käufer erstatten. Auch der Käufer ist dann insoweit zum Rücktritt berechtigt.
(5) Sofern der Verkäufer die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat, ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer eine angemessene Nachfrist zu setzen. Der Verkäufer haftet bei Verzögerung
der Leistung/Lieferung in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit des Verkäufers, eines Vertreters
oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung des Verkäufers in Fällen grober Fahrlässigkeit ist jedoch auf AGB der Fa. Knauer Packsysteme e. K. den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Dies gilt nicht, wenn eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vorliegt. Im Übrigen wird die Haftung des Verkäufers wegen Verzögerung der Leistung für den Schadenersatz in Höhe von 3% für jede vollendete Woche des Verzugs, insgesamt jedoch höchstens bis zu 15%, und für den Schadenersatz statt der Leistung auf 20% des Rechnungswertes, der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen begrenzt. Darüber hinausgehende Ansprüche sind, auch nach Ablauf einer dem Verkäufer gesetzten Frist
zur Leistung, ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit des Verkäufers. Die vorstehenden Begrenzungen gelten nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(6) Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, es sei denn, die Teillieferung oder Teilleistung ist für den Käufer nicht von Interesse.
(7) Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen des Verkäufers setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus.
(8) Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Verkäufer berechtigt, den Ersatz des ihm entstehenden Schadens einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache auf den Käufer über.
§ 9 Rückgaberecht
(1) Unbenutzte Artikel in der Originalverpackung können innerhalb von 10 Tagen bei frachtfreier Rücksendung zurückgegeben werden. Produkte mit Firmeneindruck oder kundenspezifische Sonderanfertigungen werden nicht zurückgenommen.
§ 10 Rücksendungen
(1) Rücksendungen können nur nach unserer vorherigen schriftlichen Vereinbarung angenommen werden. Diese werden dann in der Regel auch von uns veranlasst. Bei unfreien Rücklieferungen durch den Besteller wird die Versandart von uns vorgegeben.
§ 11 Gewährleistung
(1) Gewährleistungsrechte des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen nach §377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(2) Die dem Käufer zustehenden Mängelansprüche verjähren in einem Jahr beginnend mit der Lieferung der Ware beim Käufer. Gebrauchte Güter sind von der Gewährleistungspflicht ausgeschlossen. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.
(3) Der Käufer muss der Kundendienstleitung des Verkäufers Mängel unverzüglich nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich und spezifiziert, bei qualitativen Mängeln mit Belegmustern und Chargennummern mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht entdeckt werden können, sind dem Verkäufer unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
(4) Sollte trotz aller aufgewendeten Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets die Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Fehlmengen werden nachgeliefert. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Will der Käufer Schadenersatz statt der Leistung verlangen oder Selbstvornahme durchführen, so ist ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch gegeben. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
(5) Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Käufer, soweit sie sich dadurch erhöhen, dass die Lieferungen oder Leistungen an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht werden, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
(6) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge mangelhafter Wartung oder Reparatur, Missachtung von Installations- und Betriebsvorschriften, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneten Verbrauchsmaterials, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund chemischer, elektrolytischer oder elektrischer Einflüsse, die wir nicht zu vertreten haben und die nicht nach dem Vertrag vorausgesetzt sind, entstehen. Die Gewährleistung erlischt mit sofortiger Wirkung, wenn Instandsetzungsarbeiten, Eingriffe oder Änderungen vom Käufer oder seitens des Verkäufers nicht ermächtigter Personen vorgenommen werden, oder Nicht-Original-Ersatzteile verwendet werden, wenn der Käufer eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
(7) Erklärungen des Verkäufers im Zusammenhang mit diesem Vertrag (z.B. Leistungsbeschreibungen, Bezugnahme auf DIN-Normen usw.) enthalten im Zweifel keine Übernahme einer Garantie. Im Zweifel sind nur ausdrückliche schriftliche Erklärungen des Verkäufers über die Übernahme einer Garantie maßgeblich.
§ 12 Zahlung
(1) Die Rechnungen des Verkäufers sind 10 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig. Im Falle einer Vereinbarung von Skonto ist ein Skontoabzug unzulässig, solange ältere fällige Rechnungen unbezahlt sind.
(2) Der Verkäufer ist berechtigt trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen älteste Schulden anzurechnen. Über die Art der erfolgten Verrechnung wird er den Käufer informieren.
Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten,
dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
(3) Die Zahlung hat ausschließlich an den Verkäufer oder auf das in der Rechnung des Verkäufers genannte Bankkonto zu erfolgen. Zahlungsanweisungen, Schecks und insbesondere Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber, nicht als Zahlungserfüllung, angenommen. Einziehungskosten, Wechsel- und Diskontspesen gehen AGB der Fa. Knauer Packsysteme e. K. zu Lasten des Käufers. Weiterbegebung und Prolongation gelten nicht als Erfüllung. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag verfügen kann. Im Falle des Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
(4) Dem Käufer steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Käufer nur befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
(5) Gerät der Käufer in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz als pauschalen Schadenersatz zu verlangen. Der Nachweis eines höheren Schadens durch den Verkäufer ist zulässig.
(6) Kommt der Käufer mit einer fälligen Zahlung in Verzug oder geht ein von ihm gegebener Wechsel zu Protest oder stellt er seine Zahlungen ein, so werden sämtliche gegen ihn bestehenden Forderungen des Verkäufers sofort fällig. Dies gilt nicht, wenn der Käufer den Rückstand nicht zu vertreten hat.
§ 13 Eigentumsvorbehalt
(1) Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn der Verkäufer sich nicht stets ausdrücklich hierauf beruft (Kontokorrentvorbehalt). Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere Zahlungsverzugs, ist der Verkäufer berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
(2) Der Käufer darf die Vorbehaltsware weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Zugriffen Dritter, insbesondere durch Pfändungen, wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen, damit der Verkäufer seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die dem Verkäufer in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.
(3) Der Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. (Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
(4) Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer bereits jetzt an uns in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer widerruflich, die an den Verkäufer abgetretene Forderung für dessen Rechnung auf eigenen Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt, insbesondere in Zahlungsverzug ist, ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt ist, oder Zahlungseinstellung vorliegt (Verlängerter Eigentumsvorbehalt).
§ 14 Geheimhaltung
(1) Die im Zusammenhang mit den Bestellungen dem Verkäufer unterbreiteten Informationen gelten als nicht vertraulich, falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
§ 15 Haftung
(1) Schadenersatzansprüche sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlungen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
(2) Bei Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten haftet der Verkäufer für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vertragstypischen und vorhersehbaren Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, aus Schadenersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare und Folgeschäden können nicht verlangt werden, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor oder ein vom Verkäufer garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade, den Käufer gegen solche Schäden abzusichern.
(3) Die Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse in den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens des Verkäufers entstanden sind, sowie bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(4) Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.
§ 16 Datenspeicherung
(1) Die Daten des Käufers werden, soweit geschäftsnotwendig und im Rahmen des Datenschutzgesetzes zulässig, in elektronischer Form gespeichert und verarbeitet.
§ 17 Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten, auch für Wechselverpflichtungen, ist nach unserer Wahl Kempten / Allgäu oder der Sitz des Käufers.
§ 18 Anwendbares Recht
(1) Der Vertrag unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes.
§ 19 Salvatorische Klausel
(1) Sollten einzelne Bestimmungen in diesen Geschäftsbedingungen oder im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und Vereinbarungen.